Nach nahezu einhelliger Auffassung (vgl. Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2.Aufl., 4.Teil, 2. Kapitel Rn. 48 ff), der sich die Kammer anschließt, steht dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zu. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.
Quelle. Mehr dazu bei ringfahndung.de
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